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Service- und Auftragsformulare.

Zulageanträge und Ausfüllhilfen zu Deka-ZukunftsPlan und Deka-BonusRente

Die Anträge auf Altersvorsorgezulage werden Ihnen per Post zugeschickt. Das Zulageverfahren wurde durch die Einführung des sogenannten Dauerzulageantrages vereinfacht. Um Ihnen das Ausfüllen zu erleichtern stellen wir Ihnen Ausfüllhilfen, Erläuterungen und Hinweise zur Verfügung.

Information zum Widerrufsrecht im Falle eines Nachtrags zum Wertpapierprospekt.

Um ein Wertpapier in der Europäischen Union öffentlich anbieten zu können, ist der Anbieter (in der Regel der Emittent dieses Wertpapiers) gemäß der EU‐Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129) grundsätzlich verpflichtet, einen Wertpapierprospekt zu veröffentlichen, welcher von der jeweils zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde (in Deutschland ist dies die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin) gebilligt wurde. Der Wertpapierprospekt enthält eine ausführliche Beschreibung des jeweiligen Wertpapiers und wird auf der Website des Emittenten veröffentlicht.

Es besteht unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, dass ein sog. Nachtrag zum Wertpapierprospekt vom Emittenten veröffentlicht wird. In einem solchen Nachtrag müssen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben vom Emittenten jeder wichtige neue Umstand sowie jede wesentliche Unrichtigkeit / Ungenauigkeit in Bezug auf die in einem Prospekt enthaltenen Angaben, welche die Bewertung des Wertpapiers beeinflussen können und die in einem bestimmten Zeitraum (und zwar zwischen der Billigung des Prospekts und dem Auslaufen der Angebotsfrist oder – falls später – der Eröffnung des Handels an einem geregelten Markt) auftreten oder festgestellt werden, unverzüglich genannt werden. Jeder Nachtrag wird vom jeweiligen Emittenten auf seiner Website veröffentlicht.

Wenn Sie ein Wertpapier erworben oder gezeichnet haben und der hierfür maßgebliche Wertpapierprospekt Gegenstand eines Nachtrags ist, kann Ihnen gemäß Artikel 23 der EU‐Prospektverordnung ein Widerrufsrecht zustehen. Der Nachtrag wird (entsprechend der gesetzlichen Vorgaben) Angaben dazu enthalten

  • unter welchen Umständen Anlegern ein Widerrufsrecht zusteht,
  • an wen sich die Anleger wenden können, wenn sie ihr Widerrufsrecht ausüben wollen und
  • die Frist, innerhalb derer Anleger von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen können (die Frist für den Widerruf beträgt gesetzlich 3 Arbeitstage ab Veröffentlichung des Nachtrags; die Frist kann vom Emittenten jedoch auch freiwillig verlängert werden).

Der Widerruf bedarf keiner Begründung.

Wir werden Sie über die Veröffentlichung eines Nachtrags zeitnah (i. d. R. bis zum Ende des ersten Arbeitstages nach Veröffentlichung des Nachtrags) informieren, allerdings nur,

  • wenn Sie das Wertpapier über uns in einem bestimmten Zeitraum erworben oder gezeichnet haben (und zwar zwischen dem Zeitpunkt der Billigung des Prospekts für das betreffende Wertpapier und dem Ende der Erstausgabefrist des Wertpapiers; die Erstausgabefrist bezieht sich auf den Zeitraum, in dem Emittenten oder Anbieter dem Publikum Wertpapiere gemäß dem Prospekt anbieten und schließt nachfolgende Zeiträume aus, in denen Wertpapiere auf dem Markt weiterverkauft werden),
  • soweit Ihnen ein Widerrufsrecht für das betreffende Wertpapier zustehen kann und
  • sofern Sie ein elektronisches Postfach bei uns führen.

Daher empfehlen wir Ihnen die Einrichtung eines elektronischen Postfachs. Sprechen Sie uns hierzu gerne an. Andernfalls werden wir Sie nicht über einen Nachtrag informieren. In diesem Fall sollten Sie die Website des Emittenten selbst überwachen und prüfen, ob ein Nachtrag veröffentlicht wird.

Wir werden Ihnen bei der Ausübung des Widerrufsrechts gerne behilflich sein.